
Achtung!!!
Neuregelungen zum Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
Fachanwalt für Insolvenzrecht Thomas Ludewig und Arbeitsrechtlerin Nadine Schlutter weisen auf die Neuregelungen zu Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld hin.
Corona durchzieht mittlerweile jeden Wirtschaftszweig. Im Einzelhandel, dem Reise- und Gaststättengewerbe aber auch in der Industrie und im Handwerk machen sich die Folgen der Corona-Krise bemerkbar.
Um dem wirtschaftlichen Kollaps zu begegnen bzw. diesen bestenfalls zu verhindern, gibt es nun die Möglichkeit auch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zunächst Kurzarbeit anzumelden und die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KuG) zu beantragen.
Somit ist es möglich, nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens zunächst Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen und dann z. Bsp. nach zwei Monaten Kurzarbeit und ausgezahltem Kurzarbeitergeld in den eigentlichen Insolvenzgeldzeitraum zu wechseln, wenn die Produktion, der Handel und der Umsatz wieder anlaufen und die Grundlage für das Kurzarbeitergeld – nämlich der tatsächliche Arbeitsausfall – nicht mehr besteht. Erst mit Wiederantritt der Arbeitskräfte im Rahmen der Revitalisierung der Geschäftstätigkeit ist dann entsprechend Insolvenzgeld in voller Höhe (bezogen auf das ursprüngliche Brutto/Netto-Lohngefüge) anzumelden.
Das könnte zum Beispiel so aussehen:
- Anfang 2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- April/Mai: Antrag KuG für 2-3 Monate
- Belebung der Umsätze und Rückkehr der Arbeitnehmer in den Betrieb
- ab Juni dann für 3 Monate Insolvenzgeld
- Verfahrenseröffnung dann erst im September 2020
Die besonderen Umstände sollten jedoch unbedingt im Vorfeld mit der zuständigen Agentur für Arbeit abgestimmt werden, damit hier keine Probleme entstehen. Da das Insolvenzgeld aus der Arbeitgeberumlage finanziert wird und das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln, sind hier verschiedene Ansprechpartner und Abteilungen innerhalb der Agentur für Arbeit zuständig.
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