Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen

von Kurzarbeit, Arbeitgeberzuschüssen, Kinderbetreuung, Homeoffice sowie dem sog. „Corona-Bonus“

Corona hat nahezu jeden unmittelbar oder mittelbar betroffen – privat und/oder im Job. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse hat die Bundesregierung auch einige steuerliche Erleichterungen beschlossen. Zwecks Entlastung betroffener Steuerpflichtiger ist u.a. die Unternehmenssteuer gestundet und die Vorauszahlungspflicht angepasst worden. Hiervon ist die Lohnsteuer jedoch grundsätzlich nicht betroffen. Die Lohnsteuerschuld verringert sich zwar, wenn Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden können. Aber die zunächst steuerfreien Lohnersatzleistungen und Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Die Lohnsteuer schuldet grundsätzlich der Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber die Beträge vom laufenden Lohn einbehält und abführen muss. Eine Stundung, wie im Bereich der Einkommen- und Körperschaftssteuer des Unternehmens, ist für die Lohnsteuer jedoch ausgeschlossen. Allerdings wird für die Lohnsteueranmeldung auf Antrag eine Fristverlängerung von maximal 2 Monaten gewährt, wenn der Arbeitgeber nachweislich, z.B. wegen pandemiebedingter Störung im Büroablauf durch vermehrte Krankheitsfälle, unverschuldet an der Anmeldung gehindert ist.

Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei

Steuernachzahlung aber trotzdem möglich

Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist zunächst lohnsteuerfrei und beträgt grundsätzlich 60% bzw. für Beschäftigte mit unterhaltsberechtigten Kindern 67% des ausfallenden Nettoentgelts. Je nachdem wie lange ein Betrieb in Kurzarbeit ist, kann – bis Ende 2020 – eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgen. So erhöht sich das Bezugsrecht bei Kurzarbeit von min. 50% ab dem 4. Monat auf 70% bzw. 77% (mit Kind) des Lohnausfalles und ab dem 7. Monat auf 77 % bzw. 87% (mit Kind). Zur Vermeidung sozialer Härten sind auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld vorübergehend – d.h. während der gegenwärtigen Corona-Krise – steuerfrei gestellt worden. Dies betrifft sowohl die arbeitgeberseitigen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld als auch zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von bis zu 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.

Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten, und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit einem Beschäftigungsverbot unterlagen, steht eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Aber auch berufstätige Eltern, die wegen geschlossener Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, erhalten für längstens 10 Wochen pro erwerbstätige Person eine steuerfreie Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Alleinerziehende haben den Anspruch mithin für 20 Wochen.

1.500,00 € steuerfreier Corona-Bonus

In diesem Jahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gemäß der neuen Regelung in § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetzt (EStG) Unterstützungsleistungen und Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise von bis zu 1.500,00 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn steuerfrei auszahlen oder auch im Zuge einer Sachleistung gewähren. Dieser Freibetrag gilt für jedes Dienstverhältnis, gleich ob in Teil-, Voll- oder Kurzarbeit gearbeitet wurde oder wird.

Auch die Kosten für die zusätzliche Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen und Kindern unter 14 Jahren, können vom Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 600,00 € steuerfrei erstattet werden. Ein zusätzlicher Betreuungsbedarf wird insbesondere dann unterstellt, wenn die Regelbetreuung der Kinder infolge von Schul- oder Kitaschließung entfallen ist. Die Kosten für eine anderweitige kostenpflichtige Unterbringung sind allerdings nachzuweisen, denn in vielen Kommunen sind aufgrund der Schließungen wegen der COVID-19-Pandemie Betreuungsgebühren, OGS-Beiträge etc. nicht erhoben oder wieder erstattet worden.

Die Kosten eines Homeoffice-Arbeitsplatzes sind abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im ganzen Jahr bildet. Diese Voraussetzungen sind immer dann erfüllt, wenn der originäre Arbeitsplatz beispielsweise aufgrund behördlicher Anweisung zum Zwecke des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden kann, weil der Betrieb geschlossen ist.

Für Alleinerziehende, Steuerklasse II, ist der Entlastungsbetrag von regulär 1.908,00 € pro Jahr auf jeweils 4.008,00 € für 2020 und 2021 angehoben worden. Dieser wird über den lohnsteuerlichen Freibetrag geltend gemacht und ist als Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Für jedes kindergeldberechtigte Kind, erhalten Eltern einen einmaligen Kinderbonus von 300,00 €, der von den Familienkassen im September und Oktober 2020 ausgezahlt wird. Ferner haben alle Eltern zu beachten, dass in der Einkommensteuererklärung für 2020 eine Vergleichsrechnung mit dem unveränderten Kinderfreibetrag in Höhe von derzeit 7.812,00 € durchgeführt wird.

Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit

Die steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch auszuweisen, da diese dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und die Lohnersatzleistungen sowie die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem maßgeblichen Steuersatz berechnet werden. Es kann also trotz der Lohnsteuerfreiheit zu Steuernachzahlungen kommen. Der Grund dafür liegt darin, dass das an sich steuerfreie Einkommen in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen wird. Der Steuertarif ist progressiv – steigt also mit zunehmendem Einkommen. Der höhere Steuersatz wird dann auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen angewandt und somit müssen faktisch auch Steuern auf das eigentlich steuerfreie Einkommen gezahlt werden. Deutlich wird das an nachfolgendem Beispiel:

Ein Single mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 5.000,- € und einem zu versteuernden Monatseinkommen von 4.000,00 €, zahlt rund 1.000,00 € Lohnsteuer (inkl. Soli). Das Nettoeinkommen beträgt folglich ca. 3.000,00 € und damit 36.000,00 € netto im Jahr. Pro Euro steuerpflichtiges Einkommen entfallen somit 0,25 € Steuern. Pandemiebedingt wird 3 Monate lang zu 50% in Kurzarbeit gearbeitet und der Single erhält in dieser Zeit nur sein halbes Gehalt vom Arbeitgeber sowie von der Bundesagentur für Arbeit (BA) weitere 60% Kurzarbeitergeld für den entgangenen Nettolohn – das sind 1.700,00 € vom Arbeitgeber und 60% von den fehlenden 1.300,00 €, folglich 780,00 €, von der BA. Während dieser 3 Monate Kurzarbeit erhält der Single also anstatt der 3.000,00 € netto nur 2.480,00 € netto/mtl. In der Einkommensteuererklärung für 2020 wird das tatsächlich zu versteuernde Einkommen sodann wie folgt berechnet: 9 Monate jeweils 4.000,00 € und 3 Monate 2.000,00 €, insgesamt 42.000,00 €. Hier wären Steuern in Höhe von 9.156,00 € fällig, was einer durchschnittlichen Belastung von 21,8% entspricht. Das Finanzamt ermittelt daneben aber auch das fiktiv zu versteuernde Einkommen. Dazu wird das Kurzarbeitergeld der drei Monate, also 3×780,00 €, addiert, sodass das fiktive Jahreseinkommen bei 44.340,00 € liegt, 10.001,00 € Steuern fällig werden und die Belastung sodann bei 22,56% liegt. Dieser Durchschnittssteuersatz wird dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewandt, sodass auf die 42.000,00 € nicht lediglich 9.156,00 € sondern 9.473,00 € Steuern gezahlt werden müssen. Faktisch muss der Single demnach 317,00 € Steuern zzgl. 17,00 € Soli auf die 2.340,00 € Kurzarbeitergeld zahlen. Der Grund für dieses Berechnungsverfahren ist der Gedanke der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, wie das Bundesverfassungsgericht bereits 1995, 1 BvR 1176/88, entschieden hat.

Zu weiteren (lohn-) steuerrechtlichen Fragen hat das Bundesfinanzministerium Ende Juni 2020 einen umfangreichen Katalog herausgegeben, BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), und steht Ihnen auch das Team der Rechtsanwälte Ludewig sehr gerne zur Verfügung.

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2022-03-23T14:03:07+00:00
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